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Lebensmittel von geklonten Tieren dürfen weiterhin nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer behördlichen Prüfung und einer Sicherheitsbewertung zugelassen worden sind.

Die Vorschriften in der Europäischen Union über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten aus dem Jahr 1997 sollten überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Ein entsprechender Verordnungsvorschlag für eine neue Novel Food-Verordnung war Anfang 2008 von der Europäischen Kommission vorgelegt und seither intensiv beraten worden. Unter anderem wurde diskutiert, welche Regelungen für Lebensmittel von geklonten Tieren und deren Nachkommen in der neuen Novel Food-Verordnung vorgesehen werden sollten.
Das Europäische Parlament, die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich darin einig, dass der Einsatz geklonter Tiere für die Erzeugung von Lebensmitteln in einer gesonderten Rechtsvorschrift geregelt werden soll, in der vor allem auch Aspekte der Ethik, des Tierschutzes und der Tiergesundheit angemessen berücksichtigt werden können. Die diskutierten Regelungen in der neuen Novel Food-Verordnung bezüglich der Lebensmittel von geklonten Tieren und deren Nachkommen sollten daher nur solange gelten, bis die genannte gesonderte Rechtsvorschrift in Kraft tritt.
Zu diesen Übergangregelungen fanden intensive Beratungen zwischen dem Europäischen Parlament, den EU-Mitgliedstaaten (Rat) und der Europäischen Kommission statt. Leider konnten sich das Europäische Parlament und der Rat nicht auf eine Kompromisslösung einigen, so dass die Verhandlungen gescheitert sind. Da keine Einigung zu den strittigen Punkten erzielt wurde, kann die neue Novel Food-Verordnung nicht erlassen werden. Die Bundesregierung bedauert das Scheitern der Verhandlungen.
Da die ursprünglich vorgesehene neue Novel Food-Verordnung nun nicht zustande kommt, gelten die Vorschriften der bestehenden Novel Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorerst weiter.

Welche Vorschriften gelten für Lebensmittel von geklonten Tieren nach der bestehenden Novel Food-Verordnung?

Lebensmittel von geklonten Tieren sind derzeit so genannte neuartige Lebensmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97, "Novel Food Verordnung".
Damit sind sie in der Europäischen Union (EU) grundsätzlich verboten und dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer behördlichen Prüfung einschließlich Sicherheitsbewertung zugelassen worden sind.
Für Lebensmittel von geklonten Tieren wurde bislang weder ein Antrag gestellt noch eine Zulassung erteilt. Sie dürfen in der EU daher nicht verkauft werden.

Wie funktioniert die Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97?

Gemäß dem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates, in dem das neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll, von einem potentiellen Inverkehrbringer ein entsprechender Antrag einzureichen, dem alle für die Bewertung erforderlichen Daten und Informationen beigefügt sind. Der betreffende Mitgliedstaat führt dann eine so genannte Erstprüfung durch. Der Erstprüfbericht wird der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zugeleitet. Innerhalb einer bestimmten Frist können die EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen und/oder begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen übermitteln. Ist dies der Fall, so erfolgt eine Zulassung - oder Zulassungsverweigerung - durch Entscheidung der Kommission unter Beteiligung der 27 EU-Mitgliedstaaten, ggf. nach einer zusätzlichen Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Für die Annahme der Kommissionsentscheidung ist eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erforderlich.

Wann wird es Lebensmittel von Klontieren auf dem deutschen Markt geben?

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von geklonten Tieren ist gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten verboten, sofern keine entsprechende Zulassung erteilt worden ist. Dazu ist zunächst von einem potentiellen Inverkehrbringer ein entsprechender Antrag einzureichen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Derzeit ist nicht absehbar, wann und ob überhaupt ein solcher Antrag eingereicht werden wird. Dem BMELV ist nicht bekannt, dass in Deutschland ansässige Unternehmen Interesse an der Vermarktung solcher Lebensmittel haben.

Generell ist dabei zu bedenken, dass die Erstellung eines Klons derzeit noch mindestens 20.000 Euro kostet. Bei diesen Kosten ist nur das Klonen von herausragenden Zuchttieren wirtschaftlich, bei denen keine Absicht zur Schlachtung besteht. Vielmehr dienen diese Tiere zur Vermehrung und Verbreitung positiver Merkmale, wie zum Beispiel Krankheitsresistenz oder lange Nutzungsdauer auf die Nachkommen.

Gelten die EU-Vorschriften auch für Lebensmittel aus Ländern außerhalb der Europäischen Union?

Lebensmittel, die aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union eingeführt werden, müssen wie in der EU hergestellte Lebensmittel den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Das bedeutet, auch Lebensmittel von geklonten Tieren aus Nicht-EU-Ländern dürfen nach den geltenden Vorschriften in der EU nicht in den Verkehr gebracht werden.

Werden Lebensmittel von geklonten Tieren gekennzeichnet?

Die bestehenden Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 258/97) sehen bereits die Möglichkeit vor, im Rahmen der Zulassung besondere Kennzeichnungsangaben vorzuschreiben. Sollte eine Zulassung überhaupt in Frage kommen, kann ein spezifischer Hinweis auf die Tatsache, dass es sich um ein Lebensmittel von geklonten Tieren handelt, zur Auflage gemacht werden.

Wie steht Bundesministerin Ilse Aigner zum Klonen im Lebensmittelbereich?

Bundesministerin Ilse Aigner lehnt den Einsatz des Klonens in der Lebensmittelproduktion und das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse in Deutschland und in Europa ab. Sie hält es für unverzichtbar, dass in diesem Zusammenhang auch Fragen der Ethik, des Tierschutzes und der Tiergesundheit angemessen berücksichtigt werden.

Was heißt eigentlich "klonen"?

Der Begriff "Klonen", wie er im aktuellen Zusammenhang verwendet wird, umschreibt eine Technologie, die im Jahr 1996 durch das Schaf "Dolly" bekannt geworden ist. Unter einem Klontier wird ein genetisch identischer Nachkomme verstanden, der zwar von einem Muttertier auf normalem Wege ausgetragen, aber nicht auf herkömmliche, sondern auf ungeschlechtliche Weise erzeugt wird. Dabei wird der Zellkern einer unbefruchteten weiblichen Eizelle durch den Zellkern einer besonders behandelten Körperzelle ersetzt. Bei "Dolly" stammte diese Körperzelle zum Beispiel aus dem Eutergewebe der Mutter. Die Eizelle wird dann in ein Muttertier eingesetzt. Das daraus heranwachsende Tier ist ein "Zwilling" des Tieres, von dem die Körperzelle stammt.

Welche Probleme können durch das Klonen entstehen?

Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA hat zahlreiche Untersuchungen über die Auswirkungen des Klonens auf die von geklonten Tieren gewonnenen Lebensmittel und die Folgen für die Tiergesundheit kritisch analysiert und ausgewertet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sieht sie keine gesundheitliche Risiken durch den Verzehr von Lebensmitteln von geklonten Tieren.

Nach den Untersuchungen ist die überwiegende Anzahl geklonter Tiere im Vergleich zu konventionell erzeugten Tieren völlig unauffällig, jedoch ist ein nennenswerter Anteil der Klontiere gesundheitlich beeinträchtigt; bei Schweinen vor bzw. zum Zeitpunkt der Geburt, bei Rindern im Alter von bis zu etwa sechs Monaten. Bei einigen Klontieren wurden geringfügige Beeinträchtigungen der Immunabwehr, ein größeres Risiko einer gestörten embryonalen Entwicklung, Fehlgeburten, ein erhöhtes Geburtsgewicht oder Organfehlbildungen wie Lungen- und Herzfehler, Nierenfehlbildung oder Fettleber festgestellt. Nach dieser ersten Phase wachsen die meisten Klone dann ohne weitere Probleme und Beeinträchtigungen auf. Kürzlich hat die EFSA diese Untersuchung aktualisiert und dieses Ergebnis noch einmal bestätigt: EFSA-Bestätigung (PDF, englisch). Außerdem zeichnet sich für die Klone eine kürzere Lebensspanne ab, was sich aber bei Tieren unter Produktionsbedingungen nur sehr schwer wissenschaftlich nachweisen lässt.
Diese genannten Probleme treten bei mit konventionellen Zuchtmethoden erzeugten Nachkommen geklonter Tiere jedoch nicht auf.

Kann man Lebensmittelprodukte von geklonten Tieren und deren Nachkommen nachweisen?

Ein Nachweis von Lebensmitteln von geklonten Tieren oder von deren Nachkommen ist derzeit nicht möglich. Vergleicht man Fleisch eines Tieres mit dem Fleisch seines Klons erhält man lediglich das Ergebnis, dass das Erbgut bei beiden Fleischstücken identisch ist. Man erhält jedoch keine Information darüber, welches Stück Fleisch vom Klon und welches Stück Fleisch vom Original stammt.

Noch schwieriger ist die Lage bei Nachkommen von geklonten Tieren. Der genetische Anteil eines Elterntiers halbiert sich von Generation zu Generation. Würde ein Zuchtbulle geklont, könnte man in der ersten Nachkommengeneration per Vaterschaftstest nachweisen, dass der gewisse Bulle der Vater ist, jedoch nicht, ob das Originaltier oder der Klon der Vater ist.

Bericht der Kommission zum Klonen in der Lebensmittelproduktion

Die Kommission hat am 19.10.2010 einen Bericht zum Klonen in der Lebensmittelproduktion vorgelegt, in dem sie die verschiedenen Aspekte des Klonens aus Sicht des Tierschutzes und Tiergesundheit, der Ethik, der Lage in den Mitglieds- und Drittstaaten, der Öffentlichen Wahrnehmung, des Handels sowie rechtliche Rahmenbedingen darstellt und basierend darauf einen Regelungsvorschlag skizziert. Dieser Vorschlag beinhaltet:
  • Temporäres Verbot des Klonens zu Lebensmittelzwecken für zunächst fünf Jahre. Das umfasst auch den Import von geklonten Tieren sowie die Vermarktung (Import) von Lebensmitteln von geklonten Tieren. Die vorgeschlagene Regelung soll nach fünf Jahren überprüft werden. Zu Forschungszwecken, Erhaltungszwecken von Tierarten und Rassen sowie zur Produktion von Pharmazeutika soll das Klonen weiterhin zugelassen bleiben.
  • Entwicklung eines Rückverfolgungssystems für Importe von Samen und Embryonen, um Landwirtschaft und Industrie die Einrichtung von Datenbanken über Nachkommen von Klonen zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Änderungen im Tierzucht- und Veterinärrecht würden nach der Annahme des temporären Klonverbots erfolgen. Das freiwillige Rückverfolgungssystem würde Informationen über Nachkommen von geklonten Tieren ermöglichen.
  • http://www.bmelv.de